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Politik | 1600 bis 1650 | Mecklenburg bis 1945

Helm zu einem Harnisch

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  • Eisen
  • Rostock
  • 1. Viertel 17. Jahrhundert

Das Stadtrecht verpflichtet jeden männlichen Bürger zur Verteidigung der Kommune. Jeder Hausbesitzer muss seine militärische Ausrüstung selbst stellen. Davon sind drei Harnische und dieser Helm erhalten, die zur Ausrüstung der Bruchfischer und der Schuhmacher gehören. Sie bestehen aus einer Oberkörperpanzerung, Hals-, Arm- und Beinschutz sowie einer Sturmhaube. Die Harnische gehören damit in die Zeit vor und während des Dreißigjährigen Krieges.

Zur Verteidigung wird die Stadt in Quartiere, „Fahnen“, von 180 bis 200 Mann aufgeteilt, von denen es zur Blüte Rostocks in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 24, ab 1682 elf gibt. Die Fahnen sind für die Besetzung bestimmter Abschnitte der Befestigung zuständig, leisten Schanz- und Wallarbeiten, erfüllen Ordnungsaufgaben und übernehmen die Tor- und Nachtwache. Die Bruchfischer gehören 1625 zur 6. Fahne und ab 1682 zur 11. Fahne und sind zur Besetzung der Brüche, das heißt der östlichen Stadtbefestigung, verpflichtet. Die beiden Bruchfischer und der Schuhmacher zählen zu den Inhabern von Giebelhäusern und damit zur oberen Steuerklasse.

Text: S. St.

Das Originalexponat finden Sie hier:

Das Exponat bezieht sich auf:

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veröffentlicht am 29.4.2015

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Teile eines Halbharnisch - Geschichtswerkstatt Rostock e.V.

Teile eines Halbharnisch

Wie der Helm datieren auch diese Teile eines Halbharnisch in das 1. Viertel des 17. Jahrhunderts.