Politik
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1350 bis 1400
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Mecklenburg bis 1945
Totenhände (Leibzeichen) in gedrechselter Holzschale aus St. Georgen, Wismar
- 14. / 15. Jahrhundert
- Durchmesser: 27,5 cm
Die beiden mumifizierten rechten Hände sind Zeichen des städtischen Rechtssystems, das Wismar bereits 1266 durch den mecklenburgischen Fürsten Johann ordentlich bestätigt wird. Als gerichtliche Deposita dienen sie zur Beweisführung. Die Hände werden Ermordeten abgetrennt, um damit den Mörder vor Gericht zu fordern. Für Mecklenburg ist der Brauch schon 1238 bezeugt. Für Wismar sind noch zwischen 1501 und 1516 mehrere Fälle erwähnt. Nach dem 16. Jahrhundert sind solche Handabnahmen nicht mehr überliefert.
Text: S. S.